Der Kodex für gute Verwaltungspraxis
Der Kodex, der vom Europäischen Parlament angenommen wurde,
beinhaltet folgende Bestimmungen:
ARTIKEL 1
ALLGEMEINE VORSCHRIFT
In ihren Beziehungen zur Öffentlichkeit beachten die Organe und
ihre Beamten die Grundsätze, die in diesem Kodex für gute
Verwaltungspraxis (nachstehend als "der Kodex" bezeichnet) niedergelegt
sind.
ARTIKEL 2
PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH
1. Der Kodex gilt für alle Beamten und sonstigen Bediensteten, auf
die das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für
die sonstigen Bediensteten Anwendung finden, in ihren Beziehungen
zur Öffentlichkeit. Im folgenden bezieht sich der Begriff "Beamte"
sowohl auf die Beamten als auch auf die sonstigen Bediensteten.
2. Die Organe und ihre Verwaltungen ergreifen die notwendigen
Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften dieses Kodex
auch für andere Personen Anwendung finden, die für sie tätig sind,
z.B. für Personen, die im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen
beschäftigt werden, von den nationalen öffentlichen Diensten abgestellte
Sachverständige und Praktikanten.
3. Der Begriff "Öffentlichkeit" bezieht sich auf natürliche und juristische
Personen unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz bzw. ihren
eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat haben oder nicht.
4. Im Sinne dieses Kodex:
(a) steht der Begriff "Organ" für ein Gemeinschaftsorgan oder ein
Gemeinschaftsinstitution;
(b) steht der Begriff "Beamte" für einen Beamten oder sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
ARTIKEL 3
SACHLICHER GELTUNGSBEREICH
1. Der vorliegende Kodex enthält die allgemeinen Grundsätze guter
Verwaltungspraxis, die auf die Gesamtheit der Beziehungen der
Organe und deren Verwaltungen zur Öffentlichkeit Anwendung finden,
sofern sie nicht spezifischen Vorschriften unterliegen.
2. Die im vorliegenden Kodex dargelegten Grundsätze gelten nicht
für die Beziehungen zwischen dem Organ und dessen Beamten. Diese
Beziehungen unterliegen den Vorschriften des Statuts der Beamten.
ARTIKEL 4
RECHTMÄßIGKEIT
Der Beamte handelt nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit und
wendet die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft niedergelegten
Regeln und Verfahren an. Der Beamte achtet insbesondere darauf,
dass Beschlüsse, die die Rechte oder Interessen von Einzelpersonen
berühren, eine rechtliche Grundlage haben und ihr Inhalt mit den
geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt.
ARTIKEL 5
NICHTDISKRIMINIERUNG
1. Bei der Behandlung von Ersuchen der Öffentlichkeit und bei der
Beschlussfassung gewährleistet der Beamte, dass der Grundsatz der
Gleichbehandlung beachtet wird. Einzelpersonen, die sich in der gleichen
Situation befinden, werden auf vergleichbare Weise behandelt.
2. Wird bei der Behandlung ein Unterschied gemacht, stellt der
Beamte sicher, dass diese unterschiedliche Behandlung durch die
objektiven wesentlichen Eigenschaften des betreffenden Falles
gerechtfertigt ist.
3. Der Beamte enthält sich insbesondere jeder ungerechtfertigten
unterschiedlichen Behandlung von Einzelpersonen aus Gründen der
Nationalität, des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen
oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der
Religion oder des Glaubens, einer politischen oder sonstigen Haltung,
der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Eigentums, der
Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Ausrichtung.
ARTIKEL 6
VERHÄLTNISMÄßIGKEIT
1. Bei der Beschlussfassung stellt der Beamte sicher, dass die getroffenen
Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten
Ziel stehen. Der Beamte vermeidet es insbesondere, die Rechte der
Bürger einzuschränken oder ihnen Belastungen aufzuerlegen, wenn
diese Einschränkungen oder Belastungen nicht in einem angemessenen
Verhältnis zum Zweck der durchgeführten Maßnahmen stehen.
2. Bei der Beschlussfassung achtet der Beamte auf einen angemessenen
Ausgleich zwischen den Belangen von Privatpersonen und dem
allgemeinen öffentlichen Interesse.
ARTIKEL 7
KEIN MISSBRAUCH VON BEFUGNISSEN
Befugnisse dürfen ausschliesslich zur Erreichung der Ziele ausgeübt
werden, für die sie in den einschlägigen Vorschriften übertragen worden
sind. Der Beamte sieht insbesondere davon ab, von den
Befugnissen für Zwecke Gebrauch zu machen, für die keine rechtliche
Grundlage besteht bzw. die nicht mit einem öffentlichen Interesse
begründet werden können.
ARTIKEL 8
UNPARTEILICHKEIT UND UNABHÄNGIGKEIT
1. Der Beamte handelt unparteiisch und unabhängig. Der Beamte
enthält sich jeder willkürlichen Handlung, die sich nachteilig auf
Einzelpersonen auswirkt, sowie jeder Form der Vorzugsbehandlung,
mit welchen Gründen auch immer sie motiviert sein mag.
2. Das Verhalten des Beamten darf zu keiner Zeit von persönlichen,
familiären oder nationalen Interessen oder politischem Druck geleitet
werden. Der Beamte beteiligt sich nicht an einer Entscheidung, an der
er oder sie oder ein enges Mitglied seiner oder ihrer Familie ein finanzielles
Interesse besitzt.
ARTIKEL 9
OBJEKTIVITÄT
Bei der Beschlussfassung berücksichtigt der Beamte alle wesentlichen
Faktoren und misst jedem von ihnen das ihm gebührende Gewicht bei;
alle nicht zur Sache gehörenden Umstände finden keine
Berücksichtigung.
ARTIKEL 10
RECHTMÄSSIGE ERWARTUNGEN UND FOLGERICHTIGES HANDELN
UND BERATUNG
1. Der Beamte handelt, in seiner eigenen Verwaltungspraxis und im
Verhältnis zur Verwaltungstätigkeit des Organs, folgerichtig. Der
Beamte hält sich an die regulären Verwaltungspraktiken des Organs,
sofern nicht berechtigte Gründe dafür vorliegen, in einem Einzelfall
von diesen Praktiken abzuweichen. Diese Gründe sind schriftlich
niederzulegen.
2. Der Beamte beachtet die berechtigten und billigen Erwartungen,
die die Öffentlichkeit, in Anbetracht des Handelns des Organs in der
Vergangenheit, hegt.
3. Der Beamte berät die Öffentlichkeit bei Bedarf darüber, wie in
einer Angelegenheit, die in seinen Tätigkeitsbereich fällt, vorgegangen
werden kann und wie bei der Behandlung der Angelegenheit verfahren
werden sollte.
ARTIKEL 11
FAIRNESS
Der Beamte soll unparteiisch, fair und vernünftig handeln.
ARTIKEL 12
HÖFLICHKEIT
1. Der Beamte legt in den Beziehungen zur Öffentlichkeit ein dienstleistungsorientiertes,
korrektes, höfliches und zugängliches Verhalten
an den Tag. Bei der Beantwortung von Schriftverkehr,
Telefongesprächen und E-Mails bemüht sich der Beamte, so hilfsbereit
wie möglich zu sein, und beantwortet an ihn gerichtete Fragen so vollständig
und genau wie möglich.
2. Ist der Beamte nicht für die betreffende Angelegenheit verantwortlich,
verweist er den Bürger an den zuständigen Beamten.
3. Tritt ein Fehler auf, der die Rechte oder Interessen einer
Einzelperson beeinträchtigt, entschuldigt sich der Beamte dafür und
bemüht sich, die durch seinen oder ihren Fehler verursachten negativen
Auswirkungen auf zweckmäßigste Weise zu korrigieren, und unterrichtet
den Bürger über etwaige Berufungsmöglichkeiten gemäss
Artikel 19 des Kodex.
ARTIKEL 13
BEANTWORTUNG VON SCHREIBEN IN DER SPRACHE DES BÜRGERS
Der Beamte stellt sicher, dass jeder Bürger der Union bzw. jede
Einzelperson, die sich in einer der Vertragssprachen schriftlich an das
Organ wendet, eine Antwort in der gleichen Sprache erhält. Dasselbe
gilt soweit wie möglich auch für juristische Personen wie
Vereinigungen (NRO) und Unternehmen.
ARTIKEL 14
EMPFANGSBESTÄTIGUNG UND ANGABE DES ZUSTÄNDIGEN BEAMTEN
1. Für jedes an das Organ gerichtete Schreiben bzw. jede ihr übermittelte
Beschwerde wird innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine
Empfangsbestätigung ausgestellt, es sei denn, dass innerhalb dieser
Frist eine inhaltlich fundierte Antwort übermittelt werden kann.
2. In der Antwort bzw. der Empfangsbestätigung werden der Name
und die Telefonnummer des Beamten angegeben, der mit der
Angelegenheit befasst ist, sowie seine bzw. ihre Dienststelle.
3. Keine Empfangsbestätigung und keine Antwort muss in Fällen
übermittelt werden, in denen Schreiben bzw. Beschwerden aufgrund
ihrer übermäßigen Zahl, wegen ständiger Wiederholung oder ihres
sinnlosen Charakters, den Tatbestand des Missbrauchs erfüllen.
ARTIKEL 15
VERPFLICHTUNG ZUR WEITERLEITUNG AN DIE ZUSTÄNDIGE
DIENSTSTELLE DES ORGANS
1. Wird ein Schreiben oder eine Beschwerde an das Organ an eine
Generaldirektion, Direktion oder Abteilung gerichtet oder übermittelt,
die nicht zur Behandlung des Schreibens bzw. der Beschwerde
befugt ist, tragen seine Dienststellen dafür Sorge, dass die Akte unverzüglich
an die zuständige Dienststelle des Organs weitergeleitet wird.
2. Die Dienststelle, bei der das Schreiben bzw. die Beschwerde
ursprünglich eingegangen ist, setzt den Verfasser von dieser
Weiterleitung in Kenntnis und gibt den Namen und die
Telefonnummer des Beamten an, an den die Akte weitergeleitet worden
ist.
3. Der Beamte weist die Einzelperson oder die Vereinigung auf
etwaige Fehler und Mängel in den Dokumenten hin und gibt ihnen
die Möglichkeit, diese zu berichtigen.
ARTIKEL 16
RECHT AUF ANHÖRUNG UND ABGABE VON ERKLÄRUNGEN
1. In Fällen, in denen die Rechte oder Interessen von Einzelpersonen
berührt werden, stellt der Beamte sicher, dass die Verteidigungsrechte
auf jeder Stufe des Beschlussfassungsverfahrens respektiert werden.
2. Jede Einzelperson hat in Fällen, in denen ein Beschluss gefasst werden
muss, der seine Rechte oder Interessen berührt, das Recht, schriftliche
Bemerkungen zu unterbreiten und erforderlichenfalls mündliche
Anmerkungen vorzutragen, ehe der Beschluss gefasst wird.
ARTIKEL 17
ANGEMESSENE FRIST FÜR DIE ENTSCHEIDUNGSFINDUNG
1. Der Beamte stellt sicher, dass über jedes Ersuchen bzw. jede
Beschwerde an das Organ innerhalb einer angemessenen Frist, unverzüglich
und auf keinen Fall später als zwei Monate nach dem Datum
des Eingangs entschieden wird. Die gleiche Regelung gilt für die
Beantwortung von Schreiben von Einzelpersonen und für Antworten
auf Verwaltungsmitteilungen, die der Beamte seinen Vorgesetzen mit
dem Ersuchen übermittelt hat, Anweisungen bezüglich der erforderlichen
Beschlüsse zu erteilen.
2. Kann über eine an das Organ gerichtete Forderung oder
Beschwerde wegen des komplexen Charakters der aufgeworfenen
Fragen nicht innerhalb der vorstehend genannten Frist entschieden
werden, unterrichtet der Beamte den Verfasser so rasch wie möglich.
In diesem Falle sollte eine abschliessende Entscheidung dem Verfasser
in der kürzestmöglichen Zeit mitgeteilt werden.
ARTIKEL 18
VERPFLICHTUNG ZUR BEGRÜNDUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
1. Für jede Entscheidung des Organs, die sich nachteilig auf die
Rechte oder Interessen einer Einzelperson auswirken kann, sind die
Gründe zu nennen, auf die sie sich stützt; dazu sind die relevanten
Tatsachen und die Rechtsgrundlage der Entscheidung eindeutig anzugeben.
2. Der Beamte sieht von Entscheidungen ab, die sich auf nicht ausreichende
oder vage Gründe stützen und die keine individuelle
Argumentation enthalten.
3. Ist es wegen der großen Anzahl von Personen, die von ähnlichen
Entscheidungen betroffen sind, nicht möglich, die Gründe für die
Entscheidung im Detail mitzuteilen, und werden deshalb
Standardantworten erteilt, stellt der Beamte sicher, dass er anschließend
dem Bürger, der ausdrücklich darum bittet, eine individuelle
Argumentation liefert.
ARTIKEL 19
ANGABE DER BERUFUNGSMÖGLICHKEITEN
1. Ein Entscheidung des Organs, die sich nachteilig auf die Rechte
oder Interessen einer Einzelperson auswirken kann, enthält eine
Angabe der Möglichkeiten, Berufung gegen die Entscheidung einzulegen.
Angegeben werden insbesondere die Art der Rechtsmittel, die
Institutionen, vor denen sie in Anspruch genommen werden können,
sowie die Fristen für ihre Inanspruchnahme.
2. In den Entscheidungen ist insbesondere auf die Möglichkeit hinzuweisen,
Gerichtsverfahren einzuleiten und Beschwerden an den
Bürgerbeauftragten zu richten, gemäß der in den Artikeln 230 und
195 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten
Bedingungen.
ARTIKEL 20
MITTEILUNG DER ENTSCHEIDUNG
1. Der Beamte stellt sicher, dass Entscheidungen, die die Rechte oder
Interessen von Einzelpersonen beeinträchtigen, der betreffenden
Person bzw. den betreffenden Personen schriftlich mitgeteilt werden,
sobald die Entscheidung gefasst worden ist.
2. Der Beamte sieht so lange davon ab, die Entscheidung anderen
Adressaten mitzuteilen, bis die betreffende Person bzw. die betreffenden
Personen unterrichtet worden ist bzw. sind.
ARTIKEL 21
DATENSCHUTZ
1. Der Beamte, der mit personenbezogenen Daten umgeht, die einen
Bürger betreffen, beachtet die Privatsphäre und die Unversehrtheit
der Person gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.
45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die Organe und Einrichtungen der
Gemeinschaft und den freien Datenverkehr.
2. Der Beamte sieht insbesondere davon ab, personenbezogene
Daten für unrechtmäßige Zwecke zu verarbeiten bzw. solche Daten an
unbefugte Personen weiterzuleiten.
ARTIKEL 22
INFORMATIONSBEGEHREN
1. Der Beamte stellt, sofern er für die betreffende Angelegenheit verantwortlich
ist, Einzelpersonen die von ihnen angeforderten
Informationen zur Verfügung. Geeignetenfalls gibt der Beamte
Empfehlungen für die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens in seinem
Zuständigkeitsbereich ab. Der Beamte stellt sicher, dass die übermittelte
Information klar und verständlich ist.
2. Ist ein mündlich vorgetragenes Informationsbegehren zu kompliziert
oder zu umfassend, legt der Beamte der betreffenden Person
nahe, ihren Antrag schriftlich zu formulieren.
3. Kann ein Beamter die angeforderte Information wegen ihres vertraulichen
Charakters nicht offenlegen, teilt er der betreffenden
Person gemäss Artikel 18 dieses Kodex die Gründe mit, warum er die
Information nicht liefern kann.
4. Informationsbegehren zu Fragen, für die er nicht verantwortlich
ist, leitet der Beamte an die zuständige Person weiter und gibt deren
Namen und Telefonnummer an. Der Beamte leitet
Informationsbegehren, die ein anderes Organ oder eine andere
Institution der Gemeinschaft betreffen, an dieses Organ bzw. diese
Institution weiter.
5. Gegebenenfalls verweist der Beamte - je nach Gegenstand des
Begehrens - die Person, die um Informationen bittet, an die
Dienststelle des Organs, das für die Information der Öffentlichkeit
zuständig ist.
ARTIKEL 23
ANTRÄGE AUF ÖFFENTLICHEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN
1. Der Beamte befasst sich mit Anträgen auf Zugang zu Dokumenten
gemäß den von dem Organ angenommenen Regelungen und gemäß
den allgemeinen Grundsätzen und Beschränkungen aufgrund der
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
2. Kann der Beamte einem mündlichen Antrag auf Zugang zu
Dokumenten nicht nachkommen, wird dem Bürger nahegelegt, seinen
Antrag schriftlich zu formulieren.
ARTIKEL 24
FÜHRUNG ANGEMESSENER VERZEICHNISSE
Die Abteilungen des Organs haben angemessene Verzeichnisse über
ihren Posteingang und -ausgang, die von ihnen erhaltenen
Dokumente und die von ihnen ergriffenen Massnahmen zu führen.
ARTIKEL 25
WERBUNG FÜR DEN KODEX
1. Das Organ ergreift wirksame Massnahmen, um die Öffentlichkeit
über ihre Rechte im Rahmen dieses Kodex zu informieren. Sie stellt
den Wortlaut nach Möglichkeit in elektronischer Form auf der
Homepage ihrer Website zur Verfügung.
2. Die Kommission veröffentlicht und verteilt den Kodex im Namen
aller Organe als Broschüre an die Bürger.
ARTIKEL 26
RECHT AUF BESCHWERDE BEIM EUROPÄISCHEN
BÜRGERBEAUFTRAGTEN
Gegen jedwedes Versäumnis eines Organs oder eines Beamten, den in
diesem Kodex dargelegten Grundsätzen nachzukommen, kann gemäss
Artikel 195 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft und dem Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten
eine Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten gerichtet
werden.
ARTIKEL 27
ÜBERPRÜFUNG DER ANWENDUNG
Jedes Organ überprüft seine Ausführung des Kodex nach zweijähriger
Anwendung. Das Organ unterrichtet den Europäischen
Bürgerbeauftragten von den Ergebnissen seiner Überprüfung.
2 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1-22.
3 ) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
4) Beschluss des Europäischen Parlaments über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen
für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, ABl. L 113 von 1994, S.1.